Im Zuge einer Erbschaftsteuererklärung gab der Erbe an, innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraumes von seinem verstorbenen Vater insgesamt acht (steuerfreie) Geldschenkungen erhalten zu haben. Die einzelnen Geldgeschenke beliefen sich auf jeweils bis zu einem Betrag von 20.000 € und mehr. Der Steuerpflichtige vertrat hierzu die Auffassung, bei einem Vermögen des Vaters von rund 30 Mio. € habe es sich bloß um übliche Geldgeschenke gehandelt, die nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerfrei gewesen seien. Das Finanzamt behandelte diese Geldgeschenke allerdings als voll steuerpflichtige Vorschenkungen, da sie von der Höhe und Häufigkeit seiner Ansicht nach über das übliche Maß hinausgingen.
Der hiergegen eingelegte Einspruch führte zu keiner anderen Entscheidung. Ebenfalls die Klage. Richtig sei, so die Finanzrichter, dass die Geldgeschenke über Jahre hinweg zwar zu besonderen Anlässen erfolgten und es hierfür keine im Gesetz benannte konkrete Wertgrenze gibt. Allerdings sei der Begriff der Üblichkeit nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen. Nach der Vorstellung einer breiten Bevölkerungsschicht handele es sich bei derart hohen Geldbeträgen nicht mehr um übliche Geschenke. Wie wohlhabend die Schenker oder Beschenkten sind, spiele keine Rolle.
Würde zwischen gesellschaftlichen oder vermögensbezogenen Vergleichsgruppen differenziert, könnten hohe Geschenke in wohlhabenden Kreisen steuerfrei bleiben, während dieselben Beträge in anderen Haushalten steu-erpflichtig wären. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob für die Bestimmung der Üblichkeit auf die Gewohnheiten breiter Bevölkerungsschichten eingegangen werden muss oder vielmehr die sozialen und gesellschaftlichen Verhältnisse des Schenkers bzw. des Beschenkten maßgeblich sein sollen. Ob die Revision auch eingelegt wurde, ist nicht bekannt.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 2025, 4 K 1564/24, BeckRS 2025, 37210