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Abziehbarkeit von Beiträgen privater Pflegezusatzversicherung

Weil Eheleute befürchteten, dass die finanziellen Lücken bei einer etwaigen Pflegebedürftigkeit zu groß würden, schlossen sie eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung ab. Die Beiträge wollten sie als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen. Dies akzeptierte das Finanzamt – übrigens ein hessisches – nicht, wo-raufhin die Steuerpflichtigen vor Gericht zogen. Ihre Klage stützte sich im Wesentlichen auf das Argument, dass der Staat die Heimkosten von Sozialhilfeempfängern übernehme und daher auch sie unterstützen müsse, ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau abzusichern.
 

Die Richter des FG Hessen ließen sich von dieser Argumentation nicht überzeugen, ebenso wenig wie die BFH-Richter im Revisionsverfahren. Die Kosten seien nicht als Sonderausgaben anerkennungsfähig, weil sich der Gesetzgeber bewusst nur für eine Teilabsicherung bei der Pflege entschieden habe. Folglich gebe es auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung als Sonderausgabenabzug.
 

Hinweis:
Eine Pflegezusatzversicherung schließt die finanzielle Lücke zwischen den Leistungen der gesetzlichen Pfle-geversicherung und den tatsächlichen, oft hohen Pflegekosten. Sie ist und bleibt jedoch Privatsache.
Quelle: BFH, Urteil vom 24. Juli 2025, X R 10/20, BFH/NV 2025, S. 1657