Bekanntlich ermöglichen die Regelungen zur Aktivrente für Beschäftigte im Rentenalter ab dem 1. Januar 2026 einen einkommensteuerfreien Hinzuverdienst bis zu 2.000 € pro Monat. Der Steuerfreibetrag soll für Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung gelten. Begünstigt werden sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Nicht begünstigt sind Einnahmen von Selbstständigen, Freiberuflern, Land- und Forstwirten, Minijobbern sowie Beamtinnen und Beamte. (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden.)
Die Aktivrente kann ohne Weiteres auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden. Werden Familienangehörige, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, dort beschäftigt (z. B. Eltern im Betrieb des Kindes), so handelt es sich um „mitarbeitende Familienangehörige“ (MiFa). Sind diese im Betrieb der Kinder beschäftigt und soll die Vergütung über die Aktivrente erfolgen, so ist zu prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, bei dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitgeberanteil in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder ob es sich bei der Mitarbeit lediglich um familienhafte Mithilfe handelt. Dazu gibt es ein Merkblatt auf der Homepage der SVLFG.
Voraussetzung für die Feststellung einer Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/AV) ist das Vorliegen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses. Entscheidend für die Frage, ob ein entgeltliches Arbeitsverhältnis vorliegt, ist die tatsächliche arbeitsrechtliche Stellung des MiFa im landwirtschaftli-chen Betrieb. Geht die Mitarbeit über die reine familienhafte Mitarbeit hinaus, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Sofern es sich um ein Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze handelt (= keine familienhafte Mitarbeit), hat der Arbeitgeber Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten.
Beispiel 1:
Ein LAK-Rentenbezieher jenseits der Regelaltersgrenze (als Altenteiler bei der LKK versichert) wird in der Landwirtschaft, z. B. beim Sohn angestellt. Ziel ist die Reduzierung der betrieblichen Einnahmen, um weniger Steuern zu zahlen. Zugleich ist das Entgelt des Altenteilers bis zu 2.000 € steuerfrei. Dies gilt aber nur dann, wenn der Aktivrentner seine Regelaltersgrenze erreicht hat. Für den Rentenbezieher als Aktivrentner erfolgt eine Umstellung des Versicherungsverhältnisses. Die Mitgliedschaft als Altenteiler endet mit Beginn der Beschäftigungsaufnahme und es entsteht als Mifa eine Versicherungspflicht in der LKK. Der Unternehmer/Arbeitgeber muss den halben Unternehmerbeitrag in die LKK zu zahlen. Außerdem werden weiterhin Beiträge aus der Rente des Elternteils einbehalten und an die LKK abgeführt. Daneben sind vom Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge aus dem Arbeitsentgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die LKK als Einzugsstelle zu zahlen. In der LAK besteht als MiFa für den Elternteil eine Versicherungsfreiheit, da die Regelaltersgrenze erreicht ist.
Beispiel 2:
Ein LAK-Rentenbezieher jenseits der Regelaltersgrenze (als Altenteiler bei der LKK versichert) wird im gewerb-lichen Bereich (das kann auch ein gewerbliches Nebenunternehmen der Landwirtschaft sein) angestellt. Für den Elternteil entsteht durch die Beschäftigungsaufnahme eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der allgemeinen Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft als Altenteiler bei der LKK endet. Es kommt zum Krankenkassenwechsel zu einer der wählbaren Krankenkassen. Der Beitrag zur Krankenversicherung bemisst sich nach dem Entgelt entsprechend dem geltenden Beitragssatz der gewählten Kasse. Zusätzlich werden weiterhin Beiträge aus der LAK-Rente einbehalten und an die gewählte Krankenkasse abgeführt. Daneben sind vom Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge aus dem Arbeitsentgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Einzugsstelle ist die gewählte Krankenkasse.
Beispiel 3:
Ein familienfremder DRV-Rentner jenseits der Regelaltersgrenze (als Rentenbezieher in der allgemeinen Kran-kenversicherung versichert) wird im landwirtschaftlichen Unternehmen angestellt. Für den DRV-Rentner entsteht durch die Beschäftigungsaufnahme eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der allgemeinen Krankenversi-cherung. Es bleibt bei der Zuständigkeit der bisher gewählten Krankenkasse. Die Mitgliedschaft vom Rentner wird auf „Arbeitnehmer“ umgestellt. Der Beitrag zur Krankenversicherung bemisst sich nach dem Entgelt entsprechend dem geltenden Beitragssatz der gewählten Kasse. Außerdem werden weiterhin Beiträge aus der DRV-Rente einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt. Daneben sind vom landwirtschaftlichen Unternehmer aus dem Arbeitsentgelt die Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Einzugsstelle ist die gewählte Krankenkasse.
Quelle: Merkblatt der SVLFG: kurzlinks.de/dwvj