Im Erbschaftsteuerrecht können bei der Übertragung von begünstigtem Vermögen besondere Behaltensfristen greifen. Wird das begünstigt erworbene Vermögen innerhalb dieser Fristen veräußert, verliert der Erwerber ganz oder teilweise die gewährte Steuerbegünstigung. Der Verschonungsabschlag fällt in diesen Fällen anteilig und der Abzugsbetrag vollständig rückwirkend weg.
Im konkreten Sachverhalt übertrug ein Vater seiner Tochter 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommandi-tanteil; diese Beteiligung wurde 2013 und 2015 erweitert und unter Nutzung der Optionsverschonung steuerbe-günstigt übertragen. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater, seinen Kommanditanteil zu veräußern. Der Vertrag war jedoch an aufschiebende Bedingungen (behördliche Genehmigungen) geknüpft. Der tatsächliche Übergang der Anteile erfolgte erst im September 2021. Das Finanzamt bewertete den vertraglichen Abschluss im März 2020 als Veräußerung und berücksichtigte die Behaltensfristen anteilig, was zu einer nachträglichen Besteuerung führte.
Das FG Münster gab der Klage der Tochter hiergegen statt und entschied: Für das Tatbestandsmerkmal einer Veräußerung im Sinne des Erbschaftsteuerrechts ist nicht der schuldrechtliche Vertragsabschluss (hier: März 2020) entscheidend, sondern der tatsächliche Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (hier: September 2021). Ein bloßer schuldrechtlicher Vertrag („Signing“) begründet noch keinen Veräußerungstatbestand, solange das Vermögen wirtschaftlich noch nicht tatsächlich an den Erwerber übergegangen ist.
Die Unterbeteiligung der Tochter bestand nach Auffassung des Senats bis zum tatsächlichen Eigentumsübergang im September 2021 fort. Die Münsteraner Richter orientierten sich bei ihrer Entscheidung an dem ertrag-steuerlichen Verständnis des Veräußerungsbegriffs: Neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition muss der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und -initiative vorliegen. Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags reicht hierfür nicht aus.
Hinweis:
Die Entscheidung widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung und könnte zu einer moderateren Beurteilung von Behaltensfristverstößen führen – dies gilt jedoch bislang nur auf Ebene des FG Münster. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen und ist dort nunmehr anhängig. Mit dem Urteil des BFH ist eine grundsätzliche Klärung zu erwarten, ob künftig bundesweit das dingliche Rechtsgeschäft als maßgeblicher Zeitpunkt für die Behaltensfristprüfung gilt. Dennoch ist es wichtig, bei Übertragungen diese Fristen im Auge zu behalten.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2025, 3 K 695/24 Erb, BeckRS 2025, 37408,
Revision eingelegt, Az. BFH: II R 1/26