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Buchführungsmangel bei fehlenden Stornobuchungen

Der Steuerpflichtige führte einen Gastronomiebetrieb. Um das Tagesgeschäft kümmerten sich zwei angestellte Geschäftsführer. Der Gewinn wurde durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Nach einer Außenprüfung nahm die Finanzverwaltung schließlich Hinzuschätzungen zu den Erlösen und Umsätzen vor. Begründet wurde dies damit, dass die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Die EDV-Kasse, die der Steuerpflichtige noch vom Vorbetreiber übernommen hatte, habe zwar als „Tagesabschlüsse“ bezeichnete Belege ausgegeben. Diese waren aber nicht nummeriert und wiesen auch keine Stornobuchungen aus. Nun stellte sich die rechtliche Frage, ob diese Eigenschaften die Finanzverwaltung tatsächlich zu Hinzuschätzungen berechtigte oder nicht.
 

Vor dem FG Rheinland-Pfalz bekam der Steuerpflichtige kein Recht, vor dem BFH aber schon. Dies wurde aber weniger damit begründet, dass Buchführungsmängel vorlagen. Vielmehr hielten die BFH-Richter die tatsächliche Höhe der Hinzuschätzungen und auch die Schätzungsmethode für unverhältnismäßig. Außerdem hegten sie grundsätzliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in bisheriger Form als Grundlage für eine Schätzung.
 

Hinweis:
Zwar hat der Steuerpflichtige hier noch einmal Glück gehabt: Ein formeller Buchführungsmangel, der eine Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung begründet, kann aber schon vorliegen, wenn ein Kassensystem Stornierungen zulässt und diese systembedingt nicht in den Tagesabschlüssen oder in den Z-Bons ausgewiesen werden.
 

Quelle: BFH, Urteil vom 29. Juli 2025, X R 23–24/21, DStR 2025, S. 2730