Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 haben zahlreiche Gemeinden ihre Hebesätze neu festgelegt. Dabei ist zu beobachten, dass teilweise unterschiedliche Hebesätze für Wohn-grundstücke und Nichtwohngrundstücke angewendet werden, wobei Nichtwohngrundstücke häufig stärker belastet werden. Davon haben unter anderem verschiedene Kommunen in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. Unter den Begriff der Nichtwohngrundstücke fallen etwa Geschäfts- und Gewerbegrundstücke und unbebaute Grundstücke.
Grundsätzlich steht den Gemeinden bei der Festlegung der Hebesätze ein weiter gesetzlicher Gestaltungs-spielraum zu. Gleichwohl unterliegen kommunale Steuerregelungen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt. Danach müssen steuerliche Belastungen gleichmäßig verteilt werden; eine Ungleichbehandlung bedarf stets eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes. Eine Differenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken ist rechtlich jedoch nicht von vorneherein ausge-schlossen. Sie kann zulässig sein, wenn sie auf nachvollziehbaren sachlichen Erwägungen beruht, etwa auf Unter-schieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder städtebaulichen bzw. strukturpolitischen Zielsetzung.
Rein fiskalische Gründe, also das bloße Ziel, höhere Steuereinnahmen zu erzielen, gelten hingegen nach der Rechtsprechung allein nicht als ausreichende Rechtfertigung für eine steuerliche Ungleichbehandlung. So ent-schieden kürzlich verschiedene Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen (u. a. Gelsenkirchen und Essen) über eingereichte Klagen von Grundstückseigentümern.
Hinweis:
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erscheinen nachvollziehbar: Die Benachteiligung der Eigentümer von Nichtwohngrundstücken ohne rechtlich tragfähigen Grund gegenüber den Eigentümern von Wohngrundstücken ist nicht nachvollziehbar. Beim gleichen Steuergegenstand sind einheitliche Hebesätze steuergerecht. Dennoch sind die Urteile noch nicht rechtskräftig. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen hat die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Dezember 2025, 5 K 5238/25, BeckRS 2025, 38342; VG Essen,
Urteil vom 4. Dezember 2025, 5 K 2074/25, BeckRS 2025, 38356