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Nachbehaltensfristen bei der Grunderwerbsteuer

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist bei bestimmten steuerbegünstigten Übergängen von Grundstücken zwi-schen Gesamthands-Gesellschaften (z. B. von einer Personengesellschaft auf eine andere mit identischen Gesell-schaftern) eine Nachbehaltensfrist einzuhalten, damit die Steuerbefreiung dauerhaft erhalten bleibt. Mit der Grunderwerbsteuer-Reform 2021 wurde diese Nachbehaltensfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert (für Vorgänge ab dem 1. Juli 2021) – allerdings ergeben sich Unsicherheiten bei der Anwendung auf ältere Erwerbsvorgänge. 
In einem aktuellen Fall änderte das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid, weil es der Ansicht war, die neue zehnjährige Nachbehaltensfrist sei auch auf einen Grundstückserwerb anzuwenden, der schon 2018 (also vor dem 1. Juli 2021) stattgefunden hatte. Im konkreten Fall kam es im Jahr 2023 zu einem Formwechsel der Erwerberin in eine GmbH – wobei es sich aus Sicht der Behörde um eine schädliche Veränderung innerhalb der zehnjährigen Frist handelte. 
 

Das FG Düsseldorf gab der Klage hiergegen statt und hielt fest: Die zehnjährige Nachbehaltensfrist findet keine Anwendung auf Erwerbsvorgänge, die vor dem 1. Juli 2021 abgeschlossen waren – selbst wenn die frühere fünfjährige Frist zum Zeitpunkt der damaligen Reform noch nicht abgelaufen war. Für diese Fälle sei weiterhin die alte fünfjährige Frist maßgeblich. Da diese Frist im konkreten Fall bereits abgelaufen gewesen war, war die spätere Umwandlung nicht steuerlich schädlich. Das FG stützt sich auf die gesetzliche Übergangsregelung, wonach die verlängerte zehnjährige Frist nur für Erwerbsvorgänge gilt, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wurden. Maßgeblich ist, wann der Erwerbsvorgang rechtlich abgeschlossen wurde. Die Finanzverwaltung scheiterte jedenfalls mit ihrem Ansatz, wonach die neue Frist auch dort gelten solle, wo die alte Frist bei Gesetzesänderung noch nicht verstrichen war. 
 

Hinweis:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen. Der BFH hat bereits in einem anderen Verfahren ernsthafte Zweifel an der rückwirkenden Erweiterung der Nachbehaltensfrist geäußert und die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids bezüglich der verlängerten Frist angeordnet. Sollte der BFH die Ansicht des FG Düsseldorf bestätigen, bedeutet dies eine klare Unterscheidung zwischen alten und neuen Erwerbsvorgängen hinsichtlich der Nachbehaltensfrist (fünf statt zehn Jahre).
 

Quelle: FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 8. Oktober 2025, 11 K 1987/25 GE; BeckRS 2025, 32544, 
Revision eingelegt, Az. BFH: II R 44/25