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Steuerliche Änderungen durch die Neufassung des Steuerberatungsgesetzes

Im Rahmen der Änderung des Steuerberatungsgesetzes sind etliche rein steuerliche Änderungen geplant. Hierzu gehören insbesondere: 

Anbauverzeichnis für Land- und Forstwirte
Land- und Forstwirte sollen von der Verpflichtung zur Führung eines Anbauverzeichnisses gemäß § 142 AO entlastet werden, wenn
•    bei landwirtschaftlichen Betrieben ein geeigneter Flächen- oder Nutzungsnachweis, z. B. ein Flächenan-trag vorliegt, 
•    bei forstwirtschaftlichen Betrieben ein Forstbetriebswerk oder ein Betriebsgutachten vorliegt.
•    Dies soll für alle Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 01. September 2026 beginnen.
 

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer
Im vorliegenden Gesetzesentwurf sind Änderungen als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung enthalten. Dieser hatte etwa geurteilt, dass ein Lebenssachverhalt allein wegen einer nicht fristgerechten Anzeige nicht doppelt der Grunderwerbsteuer unterliegen darf – dies sollte ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein. Dabei geht es um die mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhalts beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (signing) und Verfügungsgeschäft (closing), also wenn die Zeitpunkte des Vertragsabschlusses mit denen des Vertragsvollzugs (Kaufpreiszahlung und Übergang des Eigentums) auseinanderfallen, insbesondere bei Kapitalge-sellschaften. 
Zudem sollen die Anzeigefristen für Beteiligte von bislang zwei Wochen auf einen Monat verlängert werden. Des Weiteren wurde ein Änderungsvorschlag des Bundesrates aufgenommen, nämlich eine Entfristung von § 24 GrEStG. Nach bisheriger Rechtslage sollte das Gesamthandsprinzip in der Grunderwerbsteuer ab 2027 nicht mehr zur Anwendung kommen. Das hätte in der Folge primär die Steuerbefreiungen beim Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf die Gemeinschaft zur ganzen Hand betroffen, soweit der einzelne Miteigentümer beteiligt ist und umgekehrt. Es ist sehr zu begrüßen, dass es hier also bei den bisherigen Regelungen bleibt. 
 

Änderungen bei der Gewerbesteuer
Außerdem enthält das Gesetz eine Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer von bislang 200 % auf 280 % ab 2027, um Anreize für Unternehmen einzuschränken, ihre steuerliche Ansässigkeit in Kommunen mit geringen Hebesätzen zu verlegen, auch wenn sie dort nicht tätig werden (Scheinsitz). Die erhöhte Gewerbe-steuerbelastung wirkt sich bei natürlichen Personen auch auf die höhere Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG aus.
 

Im Rahmen der Änderung des Steuerberatungsgesetzes wurden neben den oben genannten steuerlichen Än-derungen auch berufsrechtliche Vorschriften geändert: So soll zukünftig u. a. auf eine abschließende Aufzählung der zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen verzichtet. Das Gesetz soll um eine Generalklausel für die Hilfeleistung in Steuersachen ergänzt werden, die als Nebenleistung zu einem anderen Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht werden dürfen. Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen wurde erweitert. Vereine von Land- und Forstwirten, Berufs- und Interessenvereinigungen und genossenschaftliche Prüfverbände, Spediteure sowie Notare und Patentanwälte dürfen in bestimmtem Umfang Hilfe in Steuersachen leisten dürfen. Enthalten ist außerdem eine Klarstellung zum sogenannten Fremdbesitzverbot an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft, nach der eine Beteiligung an diesen Gesellschaften reinen Finanzinvestoren nicht möglich ist, um die berufsrechtliche Unabhängigkeit und die Qualität der beruflichen Tätigkeit sicherzustellen.
 

Hinweis:
Die vom Bundestag verabschiedete Änderung des Steuerberatungsgesetzes erhielt am 8. Mai 2026 im Bundesrat überraschend keine Mehrheit. Die Gesetzesnovelle wurde damit erst einmal gestoppt. Entscheidender Grund war jedoch nicht das berufsrechtliche Vorhaben selbst, sondern die fehlende Gegenfinanzierung einer kurzfristig aufgenommenen Entlastungsprämie. Ein weiterer Kritikpunkt betraf die im Gesetzentwurf vorge-sehene Anhebung des Mindesthebe­satzes bei der Gewerbesteuer auf 280 %. Zwar wird dies als wichtiger erster Schritt bewertet, jedoch betrifft die Maßnahme nur eine begrenzte Zahl von Gemeinden und setzt damit weiterhin Anreize zur Verlagerung von Unternehmen in Niedrigsteuergemeinden. Vor diesem Hintergrund soll eine Erhöhung des Mindesthebesatzes auf 300 % geprüft werden. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses war nicht bekannt, wie das Gesetzgebungsverfahren fortgesetzt wird, denn der Bundesrat hatte erst einmal davon abgesehen, den Vermittlungsausschuss anzurufen.  
 

Quelle: IX. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, 
BT-Drucks. 21/4550, BT-Drucks. 21/4783, BT-Drucks. 21/5531 www.bundestag.de