Endlich – könnte man sagen: Nach langjährigen Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, mehreren Gerichtsurteilen ist nun endlich ein BMF-Schreiben zu der Frage veröffentlicht worden, wie der Preis der Wärmeentnahme bei einer Biogasanlage anzusetzen ist.
Die Praktiker hatten schon vor vielen Jahren einen Ansatz mit 2–3 ct/kWh bei der Umsatzsteuer für die un-entgeltliche Wärmeabgabe angeregt. Zuletzt hatte der BFH im Jahr 2022 zur Umsatzbesteuerung der Wärmeab-gabe aus einem Blockheizkraftwerk bzw. aus einer Biogas-Anlage entschieden: Beim Ansatz eines fiktiven Ein-kaufspreises als Bemessungsgrundlage kommt es grundsätzlich auf den Einkaufspreis eines gleichartigen Gegen-stands im Zeitpunkt des Umsatzes an. Für die Gleichartigkeit ist aber Voraussetzung, dass die Wärme für den Anlagenbetreiber ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme. Dazu ist nach Auffassung des BMF ein tatsächlicher Anschluss an das Fernwärmenetz eines Energieversorgers notwendig. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Darüber hinaus wird der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht mehr bereitgestellt. Eine Schätzung des Marktpreises für Wärme auf dieser Basis ist also nicht mehr möglich.
Wenn sich ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellen lässt, ist auf die Selbstkosten abzustellen. Unter den Begriff Selbstkosten fallen alle vorsteuerbelasteten und auch die nicht vorsteuerbelasteten Kosten. Die ermittelten Selbstkosten müssen auf Strom und Wärme aufgeteilt werden, wenn sie für entgeltliche Lieferungen und für unentgeltliche Wertabgaben bzw. die unentgeltliche Abgabe von Wärme entstanden sind. Alles in allem also sehr kompliziert.
Hinweis:
Es ist sehr zu begrüßen, dass sich die Finanzverwaltung der Lebensrealität stellt und jetzt nicht (mehr) bean-standet, wenn die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wärmeabgabe auch bei fehlendem Fernwärme-anschluss durch einen Ansatz eines fiktiven Verkaufserlöses in Höhe von 3 ct/kWh ermittelt wird.
Quelle: BMF, Schreiben vom 17. Dezember 2025, III C 2 – S 7124/00010/002/173, NWB ZAAAK-06862