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Wechsel der Besteuerungsform führt zur Vorsteuerberichtigung

Zum 1. Januar 2025 wurde die sogenannte Kleinunternehmerregelung neu ausgestaltet. Für im Inland ansässige Unternehmer werden die bisherigen Umsatzgrenzen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung auf einen Gesamtumsatz von 25.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr und auf 100.000 € im laufenden Kalenderjahr erhöht. Der Gesamtumsatz wird dabei nach vereinnahmten Entgelten ermittelt. Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören nicht mehr zum Gesamtumsatz. Die Umsätze eines Kleinunternehmers bleiben steuerfrei.
Wenn ein Unternehmer von dieser Steuerbefreiung zur Regelbesteuerung übergeht, erhält er für Lieferungen und Leistungen, die er bereits vorher bezogen hat, dennoch keinen „nachträglichen“ Vorsteuerabzug. Dies gilt auch, wenn der Übergang (z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen) bereits wahrscheinlich war, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft zudem den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen.
Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt jedoch eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge grundsätzlich eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers möglich ist. Umgekehrt stellt der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung ebenso eine Änderung der Verhältnisse dar, sodass es hier zu einer Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Unternehmers kommen kann. 
 

Hinweis:
In beiden Fällen sind bestimmte Bagatellgrenzen für die Vorsteuerberichtigung zu beachten. So entfällt bei-spielsweise eine Vorsteuerberichtigung, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirt-schaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt. 
 

Quelle: BMF-Schreiben vom 10. November 2025, S 7300, www.bundesfinanzministerium.de