Um die Akzeptanz von Windkraftanlagen zu erhöhen und damit Konflikte zu vermeiden, zahlen Anlagenbetreiber hin und wieder freiwillig Gelder an die Anwohner, manchmal sogar ohne vertragliche Vereinbarung. So war es auch in einem Fall, der dem FG Münster vorlag.
Die Anlagenbetreiberin ging davon aus, dass es sich bei diesen Ausgaben um betrieblich notwendige Ausgaben handelte, die dazu dienen sollten, den Betrieb der Anlage zu sichern.
Diese Auffassung teilte das Finanzamt nicht. Da es sich um freiwillige Zahlungen ohne Gegenleistung handelte, für die die Empfänger nichts tun mussten, behandelte es diese Zahlungen als nicht abzugsfähige Geschenke. Ähnlich sahen es jetzt auch die Münsteraner Finanzrichter.
Hinweis:
Das Urteil kann sich auch auf Zahlungen an Anwohner von Biogasanlagen, Stromtrassen, Industrieanlagen und Solarparks auswirken. Das Finanzamt wird für solche Akzeptanzzahlungen genau überprüfen, ob trotz des Geschenkcharakters eine Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe besteht.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2025, 1 K 1502/25 F, LSK 2025, 35802