Ausgangslage
Das Finanzgericht Niedersachsen hatte im Urteilsfall über die Frage der Gewährung von Vorsteuerbeträgen zu entscheiden, die ein Landwirt für die Errichtung eines Stalls geltend machte. Der Landwirt brachte zum Ablauf des Bilanzstichtags seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb, mit Ausnahme eines im Bau befindlichen Stalls sowie des dazugehörenden Grund und Bodens, in eine neu gegründete GbR ein. Diese sollte zukünftig die landwirtschaftliche Betätigung ausüben. Daneben wollte der Landwirt den noch fertig zu stellenden Stall umsatzsteuerpflichtig an die GbR vermieten. Hierzu wurden Verträge geschlossen und auch entsprechend durchgeführt. Daneben gab der Landwirt Umsatzsteuererklärungen für die jeweiligen Jahre der Errichtungsphase ab und begehrte somit den Vorsteueranspruch. Dieser wurde ihm im Rahmen einer Betriebsprüfung versagt. Durch Klage hatte nunmehr das Finanzgericht zu entscheiden.
Rechtslage
Fraglich war insbesondere die Behandlung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge vor dem Zeitpunkt der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs auf die GbR. Grundsätzlich kann der Unternehmer neben einem der Durchschnittsbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb einen Unternehmensteil betreiben, der nicht der Durchschnittsbesteuerung unterliegt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmensteil (hier Vermietung eines Stalls) als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb behandelt wird. Dies wird typischerweise durch eine gesonderte Finanzbuchhaltung sowie durch die Abgabe von laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Errichtung zum Ausdruck gebracht. Insofern sind bereits zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs objektive Anhaltspunkte offen zu legen, dass der gesonderte Betrieb umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringen möchte und damit - neben der Pauschalierung - Vorsteuerabzugsbeträge begehrt. Dies ist im hier diskutierten Fall vom Steuerpflichtigen nicht erbracht worden, so das der Vorsteuerabzug versagt wurde. Lediglich nach abgeschlossener Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebs in die GbR war die Gewährung der Vorsteuerbeträge unstrittig. Denn ab dann führte der Steuerpflichtige ausschließlich den Betrieb der Stallvermietung in Form eines Einzelunternehmens. Einer wie zuvor beschriebenen gesonderten Trennung des Unternehmensteils bedurfte es seit diesem Zeitpunkt nicht mehr. Hilfsweise können jedoch aufgrund der Vorschriften zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs teilweise die Vorsteuerbeträge zur Erstattung kommen. Insofern kommt es darauf an, dass der vor Ablauf des jeweiligen Berichtigungszeitraums - hier 10 Jahre - getätigte Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendungsabsicht.
Konsequenz
Soll also neben dem pauschalierenden landwirtschaftlichen Betrieb ein gesonderter Unternehmensbereich entstehen, für den während der Leistungsphase Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden sollen, ist zwingend auf die objektiven Anhaltspunkte der Trennung der beiden Betriebsteile zu achten. Es bedarf nach Auffassung der Finanzverwaltung bezüglich der Zuordnungsentscheidung einer aktiven und nachvollziehbaren Erklärung des Unternehmers, die regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen anerkannt wird.