Kernaussage
Mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird ein landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben. Das zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.
Sachverhalt
Die Eltern des Klägers bewirtschafteten einen 4 ha großen Betrieb. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrugen sie mit Ausnahme der Hof- und Gebäudefläche, sämtliche Eigentumsflächen auf die Kinder. Lediglich das 973 m² große Grundstück, das mit dem Wohnhaus der Eltern sowie eigenen Wirtschaftsgebäuden bebaut war, behielten sie zurück. Diese Fläche wurde 6 Jahre später durch gesonderte Übertragung an den Sohn übergeben. Dieser veräußerte 12 Jahre nach Übertragung die Grundstücksfläche. Hierin sah die Finanzverwaltung einen zu versteuernden Sachverhalt, da die Übertragung der Hof- und Gebäudefläche als gleichzeitige Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes zu werten war. Die Klage hiergegen hatte erst vor dem BFH Erfolg.
Entscheidung
Um in der Veräußerung des Grundstückes einen steuerpflichtigen Sachverhalt zu sehen, hätte die Übertragung der Flächen auf die Kinder nicht zu einer Betriebsaufgabe führen dürfen. Per Definition hat die Finanzverwaltung eine Betriebsaufgabe angenommen, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbstständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn der in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Vor diesem Hintergrund sowie der besonderen Eigenschaft des Grund und Bodens für landwirtschaftliche Betriebe entschied der BFH, dass durch Übertragung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst wurde. Damit endete die Betriebsvermögenseigenschaft der Hoffläche mit Übertragung der übrigen Flächen an die Kinder. Hierdurch war die spätere Hofflächenübertragung als eine Übertragung ins Privatvermögen zu werten. Ein steuerpflichtiger Sachverhalt konnte daher nicht (mehr) vorliegen.
Fazit
Eine Betriebsaufgabe erfordert üblicherweise eine eindeutige Erklärung durch den Steuerpflichtigen. In besonders gelagerten Fällen kann diese jedoch bereits durch schlüssiges Verhalten angenommen werden. Insbesondere bei landwirtschaftlichen Betrieben kann die Übertragung von Grundstücken von besonderer Bedeutung sein.