Stellungnahme des BMF zur Besteuerung der Forstwirtschaft
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt im Schreiben vom 2.3.2010 zur Besteuerung der Forstwirtschaft wie folgt Stellung:
Stehender Baumbestand
Der stehende Baumbestand ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens. Der Umfang des Baumbestandes ergibt sich aus einem amtlich anerkannten Betriebsgutachten, einem Betriebswerk oder dem Anbauverzeichnis und hat eine Flächengröße von zusammenhängend mindestens einem Hektar. Lediglich bei räumlich auseinander liegenden Parzellen kann auch bei einer Größe unterhalb eines Hektars ein selbstständiges Wirtschaftsgut angenommen werden. Der Baumbestand ist zwingend in einem Anlageverzeichnis zu führen.
Holznutzungen
Die Holznutzungen sind in Kahlschlag und andere Holznutzungen zu unterscheiden. Ein Kahlschlag im steuerlichen Sinne liegt vor, wenn das abnutzbare Derbholz eingeschlagen wird und auf dieser Fläche keine gesicherte Kultur verbleibt. Das eingeschlagene Holz nimmt anschließend den Charakter des Umlaufvermögens an. Der hieraus resultierende Buchwertabgang wandelt sich zu Herstellungskosten des Umlaufvermögens. Wiederaufforstungskosten sind als Herstellungskosten des nicht abnutzbaren Anlagevermögens zu aktivieren. Sie beginnen mit den ersten Pflanzmaßnahmen und enden mit der Sicherung des Baumbestandes; in der Regel fünf Wirtschaftsjahre nach Beginn der Wiederaufforstung. Die Bildung einer Rückstellung für derartige Kosten, die in späteren Wirtschaftsjahren entstehen, ist nicht zulässig. Andersartige Holznutzungen, die keinen Kahlschlag darstellen, führen nicht zu Buchwertminderungen. Lediglich planmäßige Ernten können zu Buchwertminderungen führen. Diese sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. In Höhe des Buchwertabgangs ergeben sich Herstellungskosten des Umlaufvermögens. Bei Buchwertminderung sind die Wiederaufforstungskosten zu aktivieren. Sofern keine Buchwertminderung eingetreten ist, sind die Kosten der Wiederaufforstung nicht zu aktivieren. Klarstellend wird ausgeführt, dass bei Einnahmen - Überschussrechnungen der Übergang von Anlagevermögen zu (fiktivem) Umlaufvermögen mit der Konsequenz verbunden ist, dass in dieser Höhe sofort abziehbare Betriebsausgaben entstehen. Infolge eines Kahlschlags durch Kalamitätsnutzung kann der bisherige Buchwert beibehalten werden. Wiederaufforstungskosten stellen dann sofort abziehbare Betriebsausgaben dar. Die geschilderten Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Sollten sich hieraus Verschlechterungen ergeben, wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 30.6.2010 beginnen.