Steuernachrichten 5/14 – 01.2011 –In seinem Urteil vom 9.9.2010 – IV R 2/10 kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Ergebnis, dass auch der Entnahmewert für nicht an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte um einen ggf. von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspaltenden Buchwert zu vermindern ist.
In dem Verfahren hatte ein Landwirt seinen landwirtschaftlichen Betrieb veräußert. Neben den Ackerflächen ging auch das Zuckerrübenkontingent einschließlich der Lieferrechte auf den Erwerber des landwirtschaftlichen Betriebs über. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, in dem Gesamtkaufpreis sei auch ein Entgelt für die nicht an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte enthalten. Der nach dem Kaufvertrag nur auf den Grund und Boden entfallende Anteil am Kaufpreis sei im Verhältnis der Teilwerte des Grund und Bodens und des übergegangenen Rübenlieferrechts aufzuteilen.
Dieser Auffassung stimmte der BFH zu. Zuckerrübenlieferrechte sind selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter. Sofern diese Rechte veräußert werden, ist der Veräußerungserlös um einen anteiligen Buchwert zu vermindern, der von dem Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten ist.
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BFH zu den Zuckerrübenlieferrechten ist ein Vergleich mit den Milchlieferrechten. Der Buchwert der Milchlieferrechte ist nach den bisherigen Entscheidungen des BFH von dem Wert des Grund und Bodens abzuspalten. Begründet wird dies damit, dass die Möglichkeit, Milch zu erzeugen und zu vermarkten, als Teil der Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens mitbewertet worden sei. Diese Möglichkeit habe sich dann aber als Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) zu einem immateriellen Wirtschaftsgut verselbstständigt, dadurch habe der Grund und Boden an Wert verloren. Der zum 1.7.1970 festgestellte Wert des Grund und Bodens sei im selben Verhältnis aufzuteilen, in dem sich die Marktpreise für die Milchreferenzmengen einerseits und den „nackten“ Grund und Boden andererseits nach Entstehung des Wirtschaftsgutes Milchreferenzmenge gegenüberstünden. Zur Berechnung dieser Aufteilung hat das BMF mit Schreiben vom 14.01.2003 (BStBl 2003 I, 78) umfangreiche Bewertungsregelungen erlassen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob auch für Zuckerrübenlieferrechte ein anteiliger Buchwert von dem Pauschalwert für den Grund und Boden abzuspalten ist, hat der BFH an diese rechtliche Beurteilung angeknüpft. Die Möglichkeit, Zuckerrüben anzubauen und zu vermarkten, ist als Teil der Ertragsfähigkeit des Grund und Bodens in dem Pauschalwert vom 01.07.1970 enthalten, so dass dieser nach Verselbstständigung des Zuckerrübenlieferrechts aufzuteilen ist.
Zwar sind Zuckerrübenlieferrechte immaterielle Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer auf 10 Jahre geschätzt werden kann, aber dennoch unterliegt der abgespaltene Buchwert nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA. Denn der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar und der abgespaltene Buchwert kann nicht losgelöst von seiner Entstehung beurteilt werden. Hinzu kommt, dass der nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelte pauschale Buchwert bei der Gewinnermittlung weder zu Verlusten führen darf noch einer Teilwertabschreibung zugänglich ist. Daran kann auch die Buchwertabspaltung nichts ändern.