Steuernachrichten 2/14 – 01.2011 –Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet mit der Frage, ob die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vom Flächenverhältnis anstelle des Umsatzverhältnisses abhängig gemacht werden darf. In Einzelnen geht es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden.
Da der Vorsteuerabzug nur bei steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen möglich ist, ist in diesen Fällen eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Als Aufteilungsmaßstab ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis von steuerfrei zu steuerpflichtig vermieteten Flächen möglich (Flächenschlüssel), es kommt aber auch die oft günstigere Höhe der Mietumsätze (Umsatzschlüssel) infrage.
Ab dem 1.1.2004 ist eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch dann erlaubt, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen fragt nun der BFH beim EuGH an, ob diese Einschränkung des Umsatzschlüssels mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Dieses sieht den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vor.
Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, es ist jedoch zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen dieser Ausnahmefälle vorliegen.