Steuernachrichten 10/14 – 01.2011 –Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 20.7.2010 – 16 K 116/10 entschieden, dass entgegen den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums vom 8.5.2009 der Investitionsabzugsbetrag im nachfolgenden Veranlagungszeitraum aufgestockt werden kann.
Nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann ein Steuerpflichtiger für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Gewinn mindernd abziehen. Der Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags steht nicht entgegen, wenn ein Steuerpflichtiger im vorherigen Veranlagungszeitraum bereits für dieselbe geplante Anschaffung einen (niedrigeren) Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat, wenn die Kosten für das anzuschaffende Wirtschaftsgut sich zwischenzeitlich erhöht haben. Eine schriftliche Anzeige der Erhöhung des Investitionsbetrags ist nicht erforderlich, im vorliegenden Fall wurde ein Telefonvermerk als ausreichend erachtet.
Erfüllt sein müssen in jedem Fall die generellen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags: Im Veranlagungszeitraum der Aufstockung des Investitionsbetrags darf weder die Investition bereits erfolgt noch der Investitionszeitraum von drei Jahren abgelaufen sein, noch darf sich an der Investitionsabsicht nichts geändert haben. Auch darf der Betrieb die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a EStG nicht überschreiten. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt ( X R 25/10).