Steuernachrichten 3/14 – 01.2011 –Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten wird die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet, sie muss vielmehr in jedem Fall konkret festgestellt werden. So jedenfalls urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung v. 20.7.2010 – IX R 49/09.
Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfordert, dass der Steuerpflichtige auch die Absicht hat, aus der Vermietung oder Verpachtung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Dies gilt selbst dann, wenn sich über längere Zeit Werbungskostenüberschüsse ergeben.
Bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien ist im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Diese Feststellung ist dabei nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen.
Die Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht trifft den Steuerpflichtigen. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt in seiner derzeitigen Gestaltung kein Markt vorhanden ist, so muss der Steuerpflichtige zum Beleg seiner Vermietungsabsicht darauf hinwirken, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Nimmt er den Leerstand jedoch untätig hin, spricht dies gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder für die Aufgabe einer Vermietungsbemühung mit Einkünfteerzielungsabsicht.