Steuernachrichten 11/14 – 01.2011 –Im Urteil vom 19.8.2010 – 16 K 152/10 kommt das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG jedes einzelne Mastschwein Berichtigungsobjekt ist und nicht die gesamte veräußerte Partie.
Der klagende Landwirt vertrat die Auffassung, dass für die Frage der Vorsteuerberichtigung auf das einzelne Schwein abzustellen sei, da es sich bei Schweinen nicht um vertretbare Sachen handele, weil sie einen hohen Individualisierungsgrad aufweisen würden. Sie würden beim Abverkauf individuell aus dem Bestand ausgesucht, bei einer Schlachtung einzeln markiert und im Gegensatz zu Geflügel nicht automatisch in einer Partie abgeliefert. Zudem verwies der Landwirt auf ein Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 23.7.2008, wonach keine Vorsteuerberichtigung statt findet, wenn die Vorsteuer für das einzelne Wirtschaftsgut weniger als 1.000 Euro beträgt. Dies müsse dann auch beim Verkauf von Tieren gelten.
Diesen Überlegungen folgte auch das FG. Es sieht im einzelnen Schwein ein Wirtschaftsgut, weil ihm im Geschäftsverkehr ein wirtschaftlicher Wert zukommt, es einzeln bewertet werden kann und auch eine gewisse Lebensdauer hat. Dies kann von einer Partie Schweine nicht behauptet werden. Auch entspreche es der üblichen Bilanzierungspraxis, Schweine und nicht Partien von Schweinen zu bilanzieren. Anders sieht dies die OFD Karlsruhe mit Vfg. vom 16.02.2010. Das FG hat die Revision zugelassen (Az. V R 32/10).