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Vorsteuerberichtigungszeitraum bei „wesentlichen Bestandteilen“ eines Gebäudes

Steuernachrichten 6/14 – 01.2011 –Der Bundesfinanzhof (BFH) ist in seiner Entscheidung vom 14.7.2010 – XI R 9/09 zu dem Ergebnis gekommen, dass für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden, grundsätzlich der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren gilt.

Im vorliegenden Fall ging es um den Vorsteuerberichtigungszeitraum der Fütterungs- und Lüftungsanlage eines Schweinemaststalls.

Ein Landwirt, der zur Regelbesteuerung optiert hatte, errichtete einen Schweinestall, in den er eine Fütterungs- und eine Lüftungsanlage einbaute. Beide Anlagen wurden fest verschraubt, können aber technisch unproblematisch und zerstörungsfrei wieder ausgebaut werden. Für die Fütterungs- und die Lüftungsanlage nahm der Landwirt den Vorsteuerabzug in Anspruch. Danach widerrief er seinen Wechsel zur Regelbesteuerung, sodass er wieder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlag. Bisher war es streitig, ob in solchen Fällen der fünf- oder zehnjährige Berichtigungszeitraum zu berücksichtigen ist.

Der BFH sah in der Fütterungs- und Lüftungsanlage des Schweinestalles jeweils wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit auch des Grundstücks. Bereits früher hatte der BFH entschieden, dass ein für die moderne Mastgeflügelhaltung bestimmtes Stallgebäude mit einem eingebauten Heizungs- und Belüftungssystem und einer automatischen Fütterungs- und Tränkanlage versehen sein muss (BFH, Beschl. v. 17.9.1987 – III ZR 222/86). Dementsprechend sind auch die beiden Anlagen des Schweinestalls als wesentliche Bestandteile des Stallgebäudes gemäß § 94 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu werten, da sie für die Nutzung des Schweinestalls notwendig sind und üblicherweise in Schweineställen installiert werden.

Im vorliegenden Fall gilt der verlängerte Berichtigungszeitraum, da es sich um wesentliche Bestandteile des Schweinestalls und damit auch des Grundstücks handelt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Fütterungs- und Lüftungsanlage Betriebsvorrichtungen sind, die als Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art zu einer Betriebsanlage gehören. Betriebsvorrichtungen sind zwar aus ertragsteuerrechtlicher Sicht selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden und damit Teil des Grundstücks sind. Der Auffassung, Betriebsvorrichtungen seien dementsprechend auch umsatzsteuerrechtlich als selbstständige Wirtschaftsgüter mit einem fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu behandeln folgt der BFH aber nicht.

Zum einen begründet der BFH dies damit, dass ertragsteuerrechtliche Grundsätze für die Frage einer Vorsteuerberichtigung nicht maßgebend sind und zum anderen verweist er auf § 15a Abs. 2 Satz 2 UStG. Danach ist eine kürzere Verwendungsdauer eines Wirtschaftsguts bei der Vorsteuerberichtigung zu berücksichtigen.

Zudem hat der Gesetzgeber in § 15a Abs. 1 UStG lediglich eine Differenzierung zwischen Wirtschaftsgütern und Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile vorgenommen. Für Betriebsvorrichtungen wurde keine Regelung getroffen, deshalb gilt für solche Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, grundsätzlich der zehnjährige Berichtigungszeitraum.