Steuernachrichten 8/17 – 02.2011 –In einer Entscheidung vom 16.12.2010 (Az: C-430/09) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu der Frage geäußert, welcher Lieferung bei aufeinanderfolgenden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzurechnen ist, wenn die Beförderung von einer Person durchgeführt wird, die als Ersterwerber und Zweitlieferant an beiden Lieferungen beteiligt war. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer umfassenden Würdigung aller Umstände ab. Das Gericht betont, dass die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des Erwerbs unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar sind.
Bei Reihengeschäften werden bei einer Beförderung oder Versendung mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes ist dabei nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Nur diese Lieferung kann dann eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung sein. Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung statt. Dies bedeutet: Wenn der Ersterwerber das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersten Lieferung erlangt hat, und diesen Gegenstand unter Verwendung seiner USt-ID Nr. in einen anderen Mitgliedstaat befördert, rechnet der EUGH die innergemeinschaftliche Beförderung der ersten Lieferung zu, sofern das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen erst im Bestimmungsmitgliedstaat der Beförderung auf den Zweiterwerber übertragen wurde.