Steuernachrichten 14/17 – 02.2011 –Im Urteil vom 4.11.2010 (Az.: 16 K 4489-08, E, G) hat sich das Finanzgericht Düsseldorf zum Grundstückshandel von Landwirten geäußert. Danach führt die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört, an sich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, da die Veräußerung ein Hilfsgeschäft der landwirtschaftlichen Tätigkeit darstellt. Dies gilt auch, wenn ein großes bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück – wie hier vorliegend – parzelliert wird und diverse Parzellen mit großem Gewinn verkauft werden.
Grundstücksveräußerungen überschreiten jedoch den Bereich eines landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfts und stellen somit dann einen selbstständigen gewerblichen Grundstückshandel dar, wenn ein Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Tätigkeiten entwickelt, die das Ziel haben, das zu veräußernde Grundstück zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (beispielsweise das Erstellen eines Lageplans über einen Architekten mit Bauvoranfrage).
Begründet wird dies damit, dass ein Landwirt mit einem solchen Handeln die Grundstücke seines Anlagevermögens wie ein Gewerbetreibender verwertet.
Bei der Abgrenzung zwischen einem landwirtschaftlichen Hilfsbetrieb und einem Gewerbebetrieb ist ebenso wie bei einer Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb und einer Vermögensverwaltung auf das Gesamtbild der Verhältnisse sowie auf die Verkehrsanschauung abzustellen.