Steuernachrichten 1/17 – 02.2011 –Am 2.2.2011 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Das geplante Steuervereinfachungsgesetz enthält sowohl Maßnahmen zur Entlastung der Bürger und der Unternehmen als auch zur Verringerung der Bürokratie und Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Nach den Planungen soll das Gesetz grundsätzlich zum 1.1.2012 in Kraft treten, einige Maßnahmen sollen bereits rückwirkend zum 1.1.2011 wirksam werden.Neben der Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 920 auf 1.000 Euro, dem Verzicht auf die Einkommensüberprüfung bei Kindern für den Anspruch auf Kindergeld bzw. dem vereinfachten Abzug von Kinderbetreuungskosten oder der zweijährigen Einkommensteuerveranlagung betreffen einige Punkte auch die Land- und Forstwirtschaft.Hervorzuheben sind u.a. die folgenden Punkte:Nach geltendem Recht besteht in den Fällen der Betriebsunterbrechung oder der Betriebsverpachtung im Ganzen ein Wahlrecht, ob die Betriebsaufgabe erklärt oder mit den Pachteinnahmen weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Über einen neu eingefügten § 16 Abs. 3b Einkommensteuergesetz (EStG) wird eine gesetzliche Fiktion eingeführt, dass künftig ein verpachteter Betrieb so lange als fortgeführt gilt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird. Dies stellt die Besteuerung stiller Reserven bei ruhenden oder verpachteten Betrieben und Mitunternehmeranteilen sicher, auch wenn zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, diese jedoch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt wurde, weil bis dahin keine Festsetzungsverjährung eintreten kann. Die Neuregelung der Betriebsaufgabeerklärung soll auf alle Betriebsaufgaben nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes angewandt werden.Ab dem 1.1.2012 soll es zu einer Vereinfachung der Besteuerung in der Forstwirtschaft bei den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen nach § 34b EStG kommen. Durch den Wegfall des Nutzungssatzes als zwingende Voraussetzung für die Abgrenzung der einzelnen Holznutzungen ist die Erstellung eines Gutachtens nicht mehr zwingend vorgesehen; auch kann auf die umfangreichen Sonderrechnungen dann verzichtet werden. Dies bedeutet bei der Steuererklärung auch einen geringeren Erklärungsaufwand bei der Anlage Forstwirtschaft.Künftig sollen die Wiederaufforstungskosten nicht mehr im Rahmen der Pauschalierung abgegolten werden, so dass ein jährlicher Wechsel zwischen Pauschalierung und Einzelnachweis bei Wiederaufforstungskosten und die wirtschaftsjahresübergreifende Kontrolle jedes Einzelfalls vermieden werden kann.Zurzeit beträgt die Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr drei Monate. Mit dem Ziel einer Harmonisierung der Steuererklärungsfristen soll für nach dem 31.12.2010 beginnende Besteuerungszeiträume auch für Land- und Forstwirte die Regelabgabefrist von fünf Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Besteuerungszeitraums gelten. Zudem sind beim Bewertungsgesetz Änderungen im Rahmen der Bewertung des Erbbaugrundstücks durch die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und -verpflichteten auf Verlangen des Finanzamts geplant.
Fachinformationen
16.04.2011