Steuernachrichten 13/17 – 02.2011 –Das Landesamt für Steuern Bayern (LfSt Bayern) hat mit Verfügung vom 6.12.2010 ausgeführt, dass erzeugtes Biogas seinen landwirtschaftlichen Charakter verloren hat. Die Lieferung von Biogas ist demnach auch kein im Rahmen eines luf Betriebs ausgeführter Umsatz und unterliegt somit auch nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG.
Bisher galt die Erzeugung und die Lieferung von Biogas aus selbst erzeugten organischen Produkten als ein Produkt der ersten Verarbeitungsstufe und damit noch als ein landwirtschaftliches Produkt. Das BMF hat mit Schreiben vom 11.2.2011 die Auffassung des LfSt Bayern bestätigt, wonach die Erzeugung von Biogas der Regelbesteuerung unterliegt. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.4.2011 ausgeführte Umsätze weiterhin die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet wird.
Die Änderung der Rechtsauffassung führt dazu, dass jeder betroffene Landwirt prüfen muss, in welcher Form er künftig die Erzeugung des Biogases durchführen will. So hat der Landwirt z. B. die Möglichkeit, die Biogasgewinnung auf andere Unternehmen auszulagern. Eine Übertragung der Anlage ist in der Regel als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG zu beurteilen. Sofern der Landwirt die Anlage an den anderen Unternehmer verpachtet, unterliegt diese Tätigkeit den allgemeinen Vorschriften des UStG. Soweit der Landwirt die Biogasgewinnung wie bisher im landwirtschaftlichen Betrieb fortführt, unterliegt die Erzeugung des Biogases und seine Lieferung an den anderen Unternehmer der Regelbesteuerung.