Steuernachrichten 7/11 – 03.2011 –Mit dem Vorsteuerabzug bei einer Dachsanierung im Hinblick auf die Errichtung einer Fotovoltaikanlage hatte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) im Urteil vom 10.2.2011 (Az.: 6 K 2607/08) zu befassen. Im Einzelnen ging es um eine zwar nicht erneuerungsbedürftige, aber asbesthaltige Dacheindeckung, die alleine deshalb erneuert wurde, um auf dem Dach eine Fotovoltaikanlage als Auf-Dach-Montage-System zu installieren.
Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) entsteht mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage zu unternehmerischen Zwecken für einen Steuerpflichtigen ein Gewerbebetrieb. Ein Steuerpflichtiger, der eine Fotovoltaikanlage betreibt und damit Strom erzeugt, erzielt, sofern eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist, in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung.
Eine Fotovoltaikanlage besteht vor allem aus Solarzellen, einem Wechselrichter, der den Gleitstrom umwandelt, und einem Einspeisezähler. Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine sog. „Auf-Dach-Montage”, bei der die Solarmodule ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert werden. Für eine „Auf-Dach-Montage“ einer Fotovoltaikanlage eignet sich fast jede Dachfläche mit einem bestimmten Winkel, das in Richtung Süden ausgerichtet ist.
Im vorliegenden Fall wurde bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches geltend gemacht, was jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Das FG sah dies jedoch anders. Die Leistungen der Erneuerung der Dachfläche wurden nach Auffassung des FG für das Unternehmen „Stromeinspeisung aus Fotovoltaik“ bezogen. Demnach sind die Vorsteuern aus dieser Erneuerung auch abzugsfähig.
In seiner Begründung folgt das FG der Rechtsauffassung des FG Nürnberg (Urteil vom 29.9.2009, Az.: 2 K 784/2009, rechtskräftig). Das FG Nürnberg hat ausgeführt, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn eine Dachsanierung deshalb erforderlich ist, weil die Montage einer Fotovoltaikanlage auf einem Dach, das asbesthaltig ist, nicht zulässig ist. In einer solchen Situation sei ein objektiver, wirtschaftlich erkennbarer Zusammenhang mit der Errichtung der Fotovoltaikanlage gegeben. Die Sanierung des Daches sei eine zwingende Voraussetzung für die Installierung der Fotovoltaikanlage gewesen.
Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die eingefügten Bauteile gemäß § 94 BGB zu wesentlichen Bestandteilen des privaten Gebäudes geworden sind. Der Vorsteuerabzug für die Dachsanierung ist somit nicht über den Weg der Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen möglich, sondern entscheidend ist, dass die Dacherneuerung in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit, dem Betrieb der Fotovoltaikanlage steht. Dass das Dach ggf. auch durch die bisherige Nutzung erneuerungsbedürftig ist, ist vorliegend nicht relevant. Ausreichend ist alleine, dass die Anbringung einer Fotovoltaikanlage auf ein Asbestzementdach gegen geltendes Recht verstößt, nämlich gegen § 18 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 und Anhang IV Nr. 1 Nr. 2 GefStoffV. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift könnte gemäß § 26 Nr. 1 GefStoffV ggf. als Straftat gewertet werden.
Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da der Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zum Zweck der Installation einer Fotovoltaikanlage eine Vielzahl von Fällen betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (Bundesfinanzhof, Az. XI R 10/11).