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Ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Umsatzsteuer

Steuernachrichten 2/11 – 03.2011 –Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in seinem Beschluss vom 25.1.2011 (Az.: V B 144/09) mit der Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten – hier: Vergütung für eine Vorstandstätigkeit bei einem Verband – zu befassen. Nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts kann eine solche Frage nur unter der Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Einzelfalls beantwortet werden.

Nach den gesetzlichen Regelungen (§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG) ist eine Steuerfreiheit nur gegeben, wenn das gezahlte Entgelt in Auslagenersatz und in einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören nach dem Urteil des BFH vom 20.8.2009 (Az.: V R 32/08) alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG als solche gesetzlich benannt sind, die im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet werden oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst sind.

Der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende diesbezügliche Hauptberuflichkeit sowie einen Einsatz für eine fremdnützige Einrichtung voraus.

Es ist nicht erforderlich, dass die Einrichtung gemeinnützige Zwecken gemäß §§ 52 ff. Abgabenordnung verfolgt, so dass auch eine ehrenamtliche Tätigkeit gegenüber Vereinen erbracht werden kann.

Dabei ist eine entgeltliche Vorstandstätigkeit laut § 31a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als ehrenamtlich zu sehen, wenn die Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt.