Direkt zum Inhalt

Mehrwertsteuersatz für Pferde

Steuernachrichten 8/11 – 03.2011 –In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Az.: Rs. C-41/09) unterlag das Königreich der Niederlande bei einer Vertragsverletzungsklage, die die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie betraf.

Entschieden wurde, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf alle Lieferungen von lebenden Pferden unabhängig von ihrer Bestimmung gegen die europäischen Vorgaben verstößt. Die Mehrwertsteuer-Richtlinie enthält ein Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Steuersätze angewendet werden können.

Nach den Ausführungen des EuGH ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur für solche Tiere zulässig, die üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden. Dies ist nach den Ausführungen des EuGH bei Pferden in der Regel nicht der Fall.

Im vorliegenden Fall hatte die Europäische Kommission geklagt. Eine Entscheidung des EuGH gegen Deutschland gibt es bisher noch nicht. Es ist jedoch nach diesem Urteil davon auszugehen, dass der EuGH seine Linie fortführen wird und dass die Europäische Kommission Deutschland auffordern wird, die betreffende Entscheidung des EuGH innerhalb einer vorgegebenen Frist in deutsches Recht umzusetzen.

Derzeit ist der nach deutschem Recht geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent bei dem Verkauf von Sport- und Freizeitpferden zunächst noch weiterhin anzuwenden. Zukünftig ist allerdings die Regelbesteuerung anzuwenden, auch bei pauschalierenden Landwirten. Schlachtpferde oder Pferde, die für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind (z. B. Arbeitspferde im Forstbereich), sind weiterhin begünstigungsfähig.