Steuernachrichten 3/11 – 03.2011 –Mit Urteil vom 8.10.2010 hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG, Az.: 16 K 219/10) entschieden, dass die Verpachtung von Grundstücken eines Obstanbaubetriebs mit den aufstehenden Obstbäumen eine
umsatzsteuerfreie Grundstücksverpachtung gem. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist.
Begründet wird dies damit, dass die aufstehenden Bäume keine Betriebsvorrichtung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind. Nicht von der Umsatzsteuer befreit ist die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (vgl. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Abzustellen ist dabei auf den Wortlaut des Gesetzes, da unter Betriebsvorrichtungen „Maschinen und sonstige Vorrichtungen“ zu verstehen sind, die zu einer Betriebsanlage gehören. Nach den Ausführungen des FG muss es sich bei den „sonstigen Vorrichtungen“ wie bei den Maschinen um hergestellte technische Einrichtungen handeln, die dem auf dem Grundstück unterhaltenen Betrieb zu dienen bestimmt sind. Danach besteht das Wesen der Betriebsvorrichtungen in ihrer speziell auf den Gewerbebetrieb ausgerichteten maschinenähnlichen Funktion. Sofern der Gesetzgeber mit dem Begriff „andere Vorrichtungen“ auch Pflanzen hätte miteinschließen wollen, so hätte dies nach Ausführung des FG auch hinsichtlich der Satzstellung in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG kenntlich gemacht werden müssen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist Revision zugelassen worden (BFH, Az.: II R 50/10). Das Urteil des Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig.