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Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe

Steuernachrichten 14/16 – 04.2011 –Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2009 entschieden, dass ein Hofladen bereits dann zum Gewerbebetrieb wird, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500 Euro übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führe die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften (BFH v. 25.03.2009 – Az.: IV D 4 – S 2230/11/10001). Im Hinblick auf dieses Urteil hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine bisherige Rechtsauffassung in den Einkommensteuer-Richtlinien (R 15 Abs. 5 und 6 EStR 2008) aufgegeben (BMF vom 18.01.2010, BStBl. I 2010, S. 46).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF im Schreiben vom 27.5.2011 (Az.: IV D 4 – SS 2230/11/10001) die zeitliche Anwendung des Schreibens vom 18.1. 2010 weiter ausgesetzt. Der Entwurf einer neuen Verwaltungsanweisung zur Abgrenzung der Landwirtschaft vom Gewerbe wurde ausgearbeitet. Danach dürfen der Absatz eigener Erzeugnisse und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten sowie die Verwendung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens für außerbetriebliche Zwecke und Dienstleistungen, die in einem Zusammenhang mit der Land-und Forstwirtschaft stehen, gemeinsam nicht die Überwiegenheitsgrenze von 50 v.H. nachhaltig überschreiten, ohne dass der Charakter als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit verloren geht.

Die neuen Abgrenzungsregeln sollen im Rahmen geänderter Einkommensteuer-Richtlinien umgesetzt werden, die voraussichtlich Anfang 2012 in Kraft treten werden.