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Bemessung nach Grundbesitzwerten bei der Grunderwerbsteuer

Steuernachrichten 12/16 – 04.2011 –Die Grunderwerbsteuer beschäftigt zurzeit diverse Gerichte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält in einer neuen Entscheidung die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten für verfassungswidrig. Er holt hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein (BFH, Beschluss vom 2.3.2011 – Az.: II R 23/10).

Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass das BVerfG die Grundbesitzbewertung auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig erklärt hat, da die Bewertungsregelungen zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen geführt haben.

Neben dem Vorlagebeschluss gibt es einen weiteren BFH-Beschluss, der sich mit der Frage befasst, ob die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu berücksichtigen sind (Beschluss vom 5.4.2011 – Az.: II B 153/10).

Der BFH ist der Meinung, es könne nicht angenommen werden, dass die in seinem Vorlagebeschluss für verfassungswidrig gehaltenen Vorschriften vom BVerfG rückwirkend für nichtig erklärt werden. Vielmehr sei die Folge einer – vom BFH angenommenen – Verletzung des Gleichheitssatzes die Unvereinbarkeitserklärung, bei der eine befristete Fortgeltungsanordnung einer als verfassungswidrig erkannten Bestimmung u.a. aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung in Betracht kommt.

Im vorgenannten Verfahren wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung demnach abgelehnt.