Steuernachrichten 7/16 – 04.2011 –Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist eine Verfassungsbeschwerde (Az.: 2 BvR 1008/11) zu der Frage anhängig, ob die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber von 0,30 EUR hoch genug ist.
Die anlässlich einer Dienst-/Geschäftsreise anfallenden Fahrtkosten mit dem Pkw können Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich den Aufwand vom Arbeitgeber gem. § 3 Nr. 16 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei erstatten lassen. Das gelingt entweder mit der Dienstreisepauschale von 0,30 EUR pro Kilometer oder mit dem tatsächlichen Pkw-Kosten, die im Einzelnen nachgewiesen werden.
Da Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern einen steuerfreien Kostenersatz für Mitarbeiter von 0,35 EUR pro Kilometer nach § 3 Nr. 13 EStG ausbezahlt bekommen, könnte dies eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft in Höhe der Differenz von 0,05 EUR darstellen.
Zwar hatten das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 22.10.2010 – Az.: 10 K 1768/10) und der BFH (Beschluss vom 15.3.2011 – Az.: VI B 145/10) entschieden, dass diese gesetzliche Differenzierung zulässig ist. Hiergegen wurde jetzt aber beim BVerfG (aaO) Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass entsprechende Einspruchsverfahren kraft Gesetzes ruhen können.
Eine Grundrechtsverletzung kann der Bundesfinanzhof indes nicht erkennen, vor allem, weil der Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit hat, die vom Arbeitgeber nicht erstatteten Fahrtkosten im Einzelnen zu ermitteln und in Abzug zu bringen.