Steuernachrichten 13/16 – 04.2011 –Der Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 6 Abs. 5 EStG befasst sich mit der Überführung und der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern. Es wird vor allem die Übertragung und Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 S. 1 u.2 EStG (Rn. 1 bis 7) und nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1-3 EStG (Rn. 8-21) abgegrenzt.Die Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts gem. § 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 EStG ist eine Entnahme aus dem abgebenden Betriebsvermögen bzw. eine Einlage bei dem aufnehmenden Betriebsvermögen, die zu Buchwerten zu erfolgen hat.§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 u. 2 EStG ist anzuwenden, wenn die Übertragung von Wirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Diese ist zwingend zum Buchwert vorzunehmen. § 6 Abs. 5 S.3 Nr. 3 ist anzuwenden, soweit die Übertragung unentgeltlich erfolgt (keine Gegenleistung, nicht in Form von Aktiva, nicht durch Übernahme von Passiva). Die Übernahme von Verbindlichkeiten stellt ein Entgelt dar und führt zur Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.Weitere Problemfelder, die in dem Schreiben behandelt werden, betreffen
- Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen von Schwester-Personengesellschaften,
- Übertragungen auf eine Körperschaft,
- Sperrfristen und
- die Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft.
Nach Anhörung der Verbände wird das BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden und in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein.