Steuernachrichten 8/16 – 04.2011 –Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 1.4.2011 (Az.: IV C 5 – S 2334/08/10010) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Stellung genommen.
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten nach der so genannten 1 %-Regelung besteuert, so ist der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erhöhen. Im Veranlagungsverfahren kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorgenommen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits mehrfach entschieden, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (dazu u.a. BFH vom 28.8.2008 – Az.: VI R 52/07, BStBl. II 2009, 280).
Die Finanzverwaltung hat auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BFH mit Nichtanwendungserlassen geantwortet. Durch die Urteile des BFH vom 22.9.2010 (Az.: VI R 54/09, Az.: VI R 55/09, Az.: VI R 57/09) ist ersichtlich, dass der BFH an seiner Rechtsauffassung unverändert festhält. Das BMF hat nunmehr die Nichtanwendungserlasse aufgehoben. Ab 2011 ist die BFH-Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren anwendbar.