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Umsatzbesteuerung von Anzahlungen

Steuernachrichten 11/16 – 04.2011 –Mit Schreiben vom 15.4.2011 (Az.: IV D 2 – S 7270/10/10001) hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit der Umsatzbesteuerung von Anzahlungen befasst.

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Wurde jedoch das Entgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Entgeltvereinnahmung. Im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes besteht die Gegenleistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung. In seinem Schreiben nimmt das Ministerium zur Frage der Steuerentstehung im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes Stellung, soweit Anzahlungen vereinbart werden. Im Rahmen eines Tauschs oder eines tauschähnlichen Umsatzes können auch Lieferungen oder sonstige Leistungen als Anzahlung vereinnahmt werden, wenn dem Leistungsempfänger der entsprechende wirtschaftliche Wert zugeflossen ist. In solchen Fällen ist nicht erforderlich, dass die Leistung selbst bereits ausgeführt worden ist und die Steuer dafür gem.§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG entstanden ist.

Abschnitt 13.5 Abs. 2 des USt-Anwendungserlasses (UStAE) wurde dementsprechend wie folgt erweitert: „Eine Vereinnahmung der Anzahlung durch den Leistungsempfänger wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt und die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG noch nicht entstanden ist.“

Anzuwenden sind diese Grundsätze in allen offenen Fällen. Infolge der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung kann es ggf. zu einer früheren Steuerentstehung kommen.