Steuernachrichten 10/16 – 04.2011 –Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der leistende Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen, während der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug ändern muss.
Bei Erstattungen aus Abrechnungen der Versorgungsunternehmen sind die Berichtigungen erst in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rückzahlung erfolgt, so die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in ihrer Verfügung vom 31.3.2011 (Az.: S 7330 – 25 – St 181).
Die Regelung des § 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt für Fälle, in denen sich die ursprüngliche, nach § 13 Abs. 1 UStG bzw. § 13b UStG entstandene Umsatzsteuer durch nachträglich eingetretene Umstände oder Ereignisse ändert. Hat der Unternehmer das Entgelt insgesamt vereinnahmt, kann die Bemessungsgrundlage nicht mehr durch bloße Vereinbarung, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts geändert werden.
Ergeben sich bei der Lieferung von elektrischem Strom, Gas, Wärme oder Wasser Erstattungen, so sind die damit verbundenen Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigungen nach § 17 UStG beim Versorgungsunternehmer und dem Kunden erst in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rückzahlung erfolgt. Denn die Umsatzbesteuerung beschränkt sich lediglich auf den Umfang der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung (dazu auch Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.9.2008 – Az.: V R 56/06).
Bis zum 30.9.2010 beanstandete die Finanzverwaltung davon abweichendes Vorgehen nicht.