Steuernachrichten 15/16 – 04.2011 –Bisher war es höchstrichterlich ungeklärt, wie Abschreibungen auf Windparks vorzunehmen sind.In seinem Urteil vom 14.4.2011 (Az.: IV R 46/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entschieden, ob sich ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzt und von welcher Nutzungsdauer dabei auszugehen ist. Er kam dabei zu der Entscheidung, dass ein Windpark aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht, die jedoch einheitlich abzuschreiben sind.Zwar handelt es sich bei einem Windpark nicht um ein Wirtschaftsgut im Sinne einer nicht teilbaren Einheit, sondern um mehrere selbstständige Wirtschaftsgüter. Als jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter sind nach dieser Entscheidung die folgenden Gegenstände anzusehen:
- jede Windkraftanlage mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung,
- die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden,
- die Zuwegung.
All diese Wirtschaftsgüter haben zwar unterschiedliche Nutzungsdauern, sie sind jedoch wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau-und Betriebsgenehmigung einheitlich abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen wird auf 16 Jahre geschätzt.