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EHEC: Steuerliche Erleichterungen

Steuernachrichten 10/19 – 05.2011 –Mit Verfügung vom 7.6.2011 – S 1915.1.1 – 7/2 St 32 weist das Landesamt für Steuern Bayern (LfSt) auf die steuerlichen Erleichterungsmaßnahmen hin, die im Zusammenhang mit den Folgen der EHEC-Fälle in Anspruch genommen werden können.Die in diesem Jahr grassierende Angst vor dem Durchfallerreger EHEC und dem Risiko, an einem HUS-Syndrom zu erkranken, führte zu erheblichen Absatzeinbrüchen bei den Gemüsebauern in Deutschland.Betroffene Bauern können nach den Ausführungen des LfSt Bayern im konkreten Einzelfall durch steuerliche Maßnahmen unterstützt werden.In Betracht kommen insbesondere:

  • Erlass oder abweichende Festsetzung von Steuern (§§ 227, 163 AO),
  • Stundung von Steuern (§ 222 AO),
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (§ 258 AO) oder
  • Anpassung von Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Auch wenn die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden können, ist die Antragstellung empfehlenswert, da der fehlende Nachweis kein Ablehnungsgrund ist. Die Mitarbeiter des LfSt wurden angewiesen, bei der Überprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen.Möglich ist nach der Verfügung auch, für den Zeitraum vom 26.5.2011 bis 30.9.2011 auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten oder verwirkte Säumniszuschläge zu erlassen.