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Ermäßigter Steuersatz für Rinderembryonen

Steuernachrichten 9/19 – 05.2011 –Nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen, begünstigt. Eine Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Lieferung von Embryonen kam zu dem Ergebnis, dass sie gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG begünstigt ist, da diese unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient (siehe Schreiben des BMF vom 29.6.2011 – IV D 2 – S 7234/07/10001; siehe dazu auch FG Münster, Urteil vom 16.12.2010 – 5 K 3133/08 U).Abschnitt 12.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1.10.2010 wird demnach erneut geändert. In Absatz 3 Satz 1 wird eine neue Nummer 9 angefügt. Absatz 3 lautet nun (auszugsweise):„(3) Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, sind insbesondere …8. Züchterprämien, die umsatzsteuerrechtlich Leistungsentgelte darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 2.10.1969, V R 163/66, BStBl 1970 II S. 111, und vom 6.8.1970, V R 94/68, BStBl II S. 730);9. Entgelte für die Lieferung von Embryonen an Tierzüchter zum Einsetzen in deren Tiere sowie die unmittelbar mit dem Einsetzen der Embryonen in Zusammenhang stehenden Leistungen.“Hinsichtlich der vor dem 1.7.2011 ausgeführten Umsätze ist es nach dem BMF-Schreiben nicht zu beanstanden, wenn auf die Lieferung von Embryonen an Tierzüchter zum Einsetzen in deren Tiere der allgemeine Steuersatz angewandt wird.