Steuernachrichten 7/19 – 05.2011 –Bisher war die Möglichkeit der nachträglichen Beanspruchung eines Investitionsabzugsbetrags höchstrichterlich nicht geklärt. Die betrifft den Fall, dass der Investitionsbetrag nicht in der für das betreffende Jahr eingereichten Steuererklärung geltend gemacht wird, sondern erst während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.
Die Finanzverwaltung stellt bei noch ausstehender Investition erhöhte Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht. Auch verlangt sie die Glaubhaftmachung der Umstände, die den Steuerpflichtigen gehindert haben, den Investitionsabzugsbetrag bereits bei der ursprünglichen Gewinnermittlung, also bei der diesbezüglichen Steuererklärung geltend zu machen (dazu: BMF-Schreiben v. 8.5.2009).
Der Bundesfinanzhof (Urteil v. 8.6.2011 – I R 90/10) sieht dies jedoch anders:
Wird ein Investitionsabzugsbetrag im Sinne des § 7g Einkommensteuergesetz mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, genügt dies, um hieraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum schließen zu können. Das Nachweiserfordernis sei in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden.
Bereits eingereichte Unterlagen können demnach auch noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vervollständigt werden und müssen nicht bereits bei Abgabe der Steuererklärung vollständig sein.
Im Streitfall hatte die Klägerin erst im Klageverfahren eine Liste mit den anzuschaffenden und auch tatsächlich angeschafften Wirtschaftsgütern eingereicht.