Steuernachrichten 15/19 – 05.2011 –Bereits mit Urteil v. 3.3.2011 – C 41/09 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Verfahren gegen die Niederlande entschieden, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf alle Lieferungen von lebenden Pferden – unabhängig von ihrer Bestimmung – gegen europarechtliche Vorgaben verstößt.
Mit der dem Urteil vom 12.5.2011 – C-453/09 zugrunde liegenden Klage wirft die Europäische Kommission der Bundesrepublik Deutschland nun vor, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb u. a. von Pferden, anwende, die üblicherweise nicht dafür bestimmt seien, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden, und dass sie dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit deren Anhang III verstoße. Nach den Ausführungen des EuGH verstößt die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG), der die ermäßigte Besteuerung der Lieferung lebender Pferde mit 7 % anordnet, gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), soweit dadurch sämtliche Lieferungen von Pferden ermäßigt besteuert werden.
Eine ermäßigte Besteuerung von Pferden ist demnach nur dann erlaubt, sofern diese hinsichtlich ihrer Schlachtung lebend geliefert werden, da der Unionsgesetzgeber nur Nahrungs- und Futtermittel ermäßigt besteuern wollte.
Abzuwarten bleibt nun, wie diese Entscheidung für die Anwendung in Deutschland umgesetzt und wie die Anwendungsregelungen der Finanzverwaltung aussehen werden.