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Klärschlammausbringung unterliegt der Pauschalierung

Steuernachrichten 5/19 – 05.2011 –Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist in Abschnitt 24.3 Abs. 10 UStAE geregelt, dass sog. Entsorgungsleistungen als Dienstleistungen gegenüber Nichtlandwirten ab 2011 der Regelbesteuerung unterliegen. Die Bundesländer Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, dass dies auch für vor dem 1.1.2011 erbrachte Leistungen gilt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat nun mit Urteil vom 14.6.2011 – 6 K 2287/09 in einem Fall aus dem Zeitraum vor dem 1.1.2011 entschieden, dass die Klärschlammausbringung der Pauschalierung unterliegt. Nach Auffassung des FG handelt es sich bei der Ausbringung von Klärschlamm als Dünger auf die Ackerflächen um „Arbeiten des Anbaus“ und damit um eine Dienstleistung, die zur landwirtschaftlichen Produktion gehört. Da vor dem Ausbringen des Klärschlamms dieser notwendigerweise beim Klärwerk abgeholt und zu den Feldern transportiert werden muss, wird auch diese – vorbereitende – Maßnahme im Rahmen der ldw. Produktion erbracht.

Solche Leistungen sind nach den Ausführungen des FG gemäß Art. 25 6. EGRL (Art. 295 MwStSystRL) als landwirtschaftliche Dienstleistungen pauschalierungsfähig. Die in solchen Fällen auch zu bedenkende Abfallentsorgung ist nach Ansicht des FG als nachrangig zu betrachten.

Gegen die Entscheidung des FG hat das FA zwischenzeitlich die Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.

Hinweis: Beim FG Münster (Az.: 5 K 4749/09 U) ist ein Verfahren anhängig zur Speiserestverwertung im Rahmen landwirtschaftlicher Unternehmen.