Steuernachrichten 6/19 – 05.2011 –Sowohl das BMF (IV D 2-S 7200/09/10003 vom 16.12.2010) also auch die Oberfinanzdirektion Frankfurt (S 7200 A – 253 – St 111) haben sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Transportkosten bei Viehtransporten zum Schlachthof befasst.
Bei Schlachtviehtransporten wird das Vieh von dem Schlachthofbetreiber beim Landwirt abgeholt und zum Schlachthof gefahren. Die Abrechnung hinsichtlich des Schlachtviehs erfolgt durch den Betreiber des Schlachthofs gegenüber dem Landwirt per Gutschrift. Dabei werden u. a. auch die Transportkosten des Schlachthofbetreibers in Ansatz gebracht.
Beraten wurde bei einer Sitzung der Referatsleiter des Bundes und der Länder die Frage, ob es sich bezüglich der Vorkosten (Transportkosten) des Schlachthofbetreibers um eine Entgeltsminderung für die Lieferung des Viehs durch den Landwirt an den Schlachthofbetreiber oder um eine eigenständige Leistung des Schlachthofbetreibers an den Landwirt handelt. Das Ergebnis lautet: Es kommt unabhängig von der umsatzsteuerlichen Bestimmung des Leistungszeitpunktes für die Frage, ob es sich bei den sogenannten Vorkosten (vor allem Transportkosten) um eine Entgeltsminderung hinsichtlich der Lieferung des Landwirts an den Schlachthof oder um das Entgelt für eine eigenständige sonstige Leistung an den Landwirt handelt, auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien an.
Sofern die Gefahr des zufälligen Unterganges mit vollendeter Wägung am Schlachthof auf diesen übergeht, erbringt der Schlachthof mit den Leistungen, die bis dahin erfolgten und abgerechnet werden, sonstige Leistungen an den Landwirt.