Steuernachrichten 3/19 – 05.2011 –Mit Schreiben vom 30.6.2011 hat der HLBS zum Entwurf einer Verwaltungsanweisung zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe Stellung genommen.Die Abgrenzung erfolgt deutlicher als bisher dadurch, dass künftig zwei Tätigkeitsbereiche unterschieden werden, für die jeweils eigenständig eine relative (1/3 des Gesamtumsatzes) und eine absolute (51.500 Euro) Umsatzgrenze geprüft werden soll, bei deren nachhaltiger Überschreitung ein Gewerbebetrieb neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt:
- Absatz eigener Erzeugnisse und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeiten;
- Verwendung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens für außerbetriebliche Zwecke und Dienstleistungen, die in einem Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen.
Beide Tätigkeitsgruppen gemeinsam dürfen die auf den Gesamtbetrieb bezogene Überwiegenheitsgrenze von 50 % nicht nachhaltig überschreiten, ohne dass der Charakter als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit verloren geht.