Steuernachrichten 16/19 – 05.2011 –In seinem Urteil vom 13.1.2011 – V R 43/09 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Auslegung der Übergangsregelung des Bundesfinanzministeriums zur Vorsteuerberichtigung beim Wechsel der Besteuerungsform bei Berichtigungen zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen befasst.
Der Landwirt M hatte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Er wechselte 1994 von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung und ab 1999 wieder zurück zur Durchschnittssatzbesteuerung. Dies führte aufgrund des BFH-Urteils vom 16. 12.1993 – V R 79/91 zu Vorsteuerberichtigungen zugunsten (1994 bis 1998) und zulasten von M (1999 bis 2003).
M beantragte nun, das Finanzamt zu verpflichten, die Umsatzsteuer der Kalenderjahre 1999 bis 2005 in Höhe des Differenzbetrags zwischen Vorsteuerberichtigungsbeträgen aus den Kalenderjahren 1999 bis 2005 und Vorsteuerberichtigungsbeträgen aus den Kalenderjahren 1994, 1996 bis 1998 zu erlassen.
Der BFH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Übergangsregelung der Finanzverwaltung zur eingeschränkten Anwendung des o.g. BFH-Urteils vom 16.12.1993 a. a. O. nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13.2.1997 – IV C 3 – S 7316 – 4/96 dahin gehend ausgelegt werden kann, dass ein Steuerpflichtiger den Erlass der beim Wechsel von der Regel- zur Durchschnittssatzbesteuerung anfallenden Berichtigungsbeträge (§ 15a USG 1999) nur dann beanspruchen kann, wenn er eine Änderung der Steuerfestsetzungen erreicht, die wegen eines vorherigen Wechsels von der Durchschnittssatz- zur Regelbesteuerung Berichtigungsbeträge zu seinen Gunsten enthalten.