Steuernachrichten 12/19 – 05.2011 –Mit Verfügung vom 15.6.2011 – S 7100 A – 163 – St 110 hat sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main mit der Umsatzsteuer für den Bezugsstrom kleiner Energieerzeugungsanlagen befasst.
Energieerzeugungsanlagen erzeugen nicht nur Energie, sondern sie benötigen auch Strom für den Betrieb der Anlage (Bezugsstrom). Die Clearingstelle EEG (Neutrale Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG) hat diesbezüglich ermittelt, dass es sich bei Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW hinsichtlich des Bezugsstroms um eine Größe von maximal 4 kW/Jahr handelt.
Die Clearingstelle EEG empfiehlt den Betreibern von solchen Anlagen den Verzicht einer gesonderten Erfassung des durch die Anlage verbrauchten Stroms und die Erfassung des erzeugten Stroms durch Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass diese Empfehlung nur für den Fall gilt, dass keine anderen Verbrauchseinrichtungen als die Fotovoltaikanlage selbst über denselben Anschluss Strom aus dem Netz entnimmt.
Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
Es stößt nicht auf Bedenken, wenn Betreiber von Fotovoltaik- und Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW den erzeugten Strom durch Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre erfassen, sofern keine anderen Verbrauchseinrichtungen Strom aus demselben Anschluss nutzen. In diesen Fällen wird auf eine umsatzsteuerliche Erfassung des von der Anlage selbst verbrauchten Stroms sowie des entsprechenden Einspeisestroms verzichtet.