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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Steuernachrichten 8/19 – 05.2011 –Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird eine Tätigkeit dann nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem tatsächlichen Gesamtbild finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Erforderlich ist in der Regel eine mittelbare oder unmittelbare Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 22.4.2010 – V R 9/09 mit diesem Thema befasst und eine finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft dann verneint, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über die Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und einer GmbH verfügen. Vor allem kann auch nicht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag das Fehlen einer eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft ersetzten. In einer weiteren Entscheidung vom 1.12.2010 hat der Bundesfinanzhof seine Auffassung noch einmal bestätigt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun in seinem Schreiben vom 5.7.2011 – IV D 2-S 7105/10/10001 der Meinung des BFH angeschlossen. Eine finanzielle Eingliederung liegt demnach nur bei einer unmittelbaren Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft vor.

Ausreichend für eine finanzielle Eingliederung ist es nicht, wenn eine Gesellschaft nicht selber, sondern lediglich ihre Gesellschafter zusammen in beiden Gesellschaften die Mehrheit der Stimmen haben.

Die Grundsätze dieses Schreibens des BMF (BStBl 2011 I, S. 703) sind in allen offenen Fällen anzuwenden.