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Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb

Steuernachrichten 13/19 – 05.2011 –Die Regelung des § 3d Satz 2 UStG besagt, dass ein Unternehmer, der bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die nicht aus dem Bestimmungsmitgliedstaat der Ware stammt, dem Staat, aus dem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stammt, Umsatzsteuer schuldet. Keine ausdrückliche Regelung enthält § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für diese Erwerbsteuer.

Der Europäische Gerichtshof hatte im April 2010 in zwei Vorlageverfahren aus den Niederlanden entschieden, dass Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben, die ein Steuerpflichtiger lediglich aufgrund der Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem nicht mit dem Bestimmungsland identischen Land schuldete, nicht als Vorsteuer abzugsfähig seien (Urt. v. 22.04.2010 – C-536/08 und C-539/08). Diesen Grundsätzen folgte auch der Bundesfinanzhof (Urt. v. 8.9.2010 – XI R 40/08 und Urt. v. 1.9.2010 – V R 39/08): Er versagte in beiden Urteilen dem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug aus einer nach § 3d Satz 2 UStG geschuldeten Umsatzsteuer.

Mit diesem Thema hat sich nun auch das Bundesministerium der Finanzen im Schreiben vom 7.7.2011 – IV D 2 - S 7300-b/09/10001 befasst. Aufgrund des Ergebnisses der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 15.10 Abs. 2) geändert, die fehlende Abzugsfähigkeit der Vorsteuer ist nunmehr eindeutig niedergelegt.

Somit ist eine gemäß § 3d Satz 2 UStG geschuldete Erwerbsteuer generell nicht als Vorsteuer abzugsfähig.