RechtslageÄndern sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug beim Erwerb von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens maßgebend waren, so ist die Vorsteuer zu berichtigen (§ 15a UStG).SachverhaltKauft ein Kleinunternehmer Ware in 2011, so steht ihm hieraus kein Vorsteuerabzug zu. Überschreitet er in 2012 die Kleinunternehmergrenze, so wird er steuerpflichtig. Verkauft er nun in 2012 die in 2011 erworbene Ware, so unterliegt der Verkauf der Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann die Vorsteuer aus dem Erwerb der Ware berichtigt, d. h. nachträglich geltend gemacht werden.Neue VerwaltungsanweisungDas Bayerische Landesamt für Steuern stellt in einer Verfügung die Verwaltungsauffassung zur Korrektur der Vorsteuer bei Umlaufvermögen dar.KonsequenzenDie Verfügung ist insbesondere in folgenden Fallkonstellationen zu beachten: - Wechsel vom Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung und umgekehrt. - Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirte zu Regelbesteuerung und umgekehrt. - Erwerb eines Grundstückes mit Vorsteuerabzug zwecks steuerpflichtiger Weiterveräußerung und spätere tatsächliche steuerfreie Veräußerung. Besonders zu beachten sind folgende Sachverhalte: Eine Korrektur zugunsten der Unternehmer setzt voraus, dass bei Erwerb des Umlaufvermögens ordnungsgemäße Rechnungen vorgelegen haben. Die Unternehmer sollten daher bei Erwerb des Umlaufvermögens nur einwandfreie Rechnungen akzeptieren. Auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Vorsteuer ziehen können, so erhalten sie sich diese Möglichkeit für den Fall, dass sich die Verhältnisse, wie dargestellt, ändern. Da eine Korrektur nur erfolgt, wenn die auf den Erwerb des jeweiligen Wirtschaftsgutes entfallende Vorsteuer 1.000 EUR übersteigt, kann es gerade für Landwirte zudem wichtig sein, zu klären, was als Wirtschaftsgut bzw. Berichtigungsobjekt im Sinne des § 15a UStG zu verstehen ist. Kauft ein Landwirt z. B. eine Partie von 100 Schweinen auf die insgesamt 1.200 EUR Vorsteuer entfallen, so setzt eine spätere Berichtigung voraus, dass diese Partie als Berichtigungsobjekt angesehen wird, da die Vorsteuer, die auf ein einzelnes Schwein entfällt, nicht 1.000 EUR übersteigt. Die Verfügung stellt hierzu die Auffassung der Finanzverwaltung dar, die von der Rechtsprechung jedoch nicht in vollem Umfang geteilt wird.
Fachinformationen
19.10.2011