Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern dürfen in Höhe von 70 v.H. der Aufwendungen den Gewinn mindern.
Als formale Voraussetzungen nennt § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) die Angabe von Ort, Tag, Teilnehmer, betrieblicher Anlass und Höhe der Aufwendungen.
Wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattfindet, ist die Rechnung beizufügen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil 11.5.2011 – 12 K 12209/10 dargelegt, dass der Nachweis der betrieblichen Veranlassung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen muss.
Die Nennung von Namen und Funktionen der bewirteten Personen und allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege sind als Grundlage für die Nachprüfung nicht ausreichend.