Ende September 2011 hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, die Besteuerung stiller Reserven dahin gehend zu ändern, dass bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen nicht länger benachteiligt werden. Dies erfordert eine Änderung des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG). Bisher ist eine Übertragung von stillen Reserven auf Reinvestitionen nur gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG möglich, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte in Deutschland gehören. Dies bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter aus seinem Anlagevermögen veräußern möchte, um sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU niederzulassen, benachteiligt ist.
Diese nach Meinung der Europäischen Kommission diskriminierende steuerliche Behandlung ist mit EU-Vorschriften nicht vereinbar und muss geändert werden, da sie von grenzüberschreitenden Investitionen abhält. Die deutsche Regelung stellt vor allem einen Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit dar.